Aktuelle Nachrichten
- Kreissportbund Teltow-Fläming >
- Service >
- News >
- § 99 BbgSchulG – rechtlicher Rahmen und Spielräume bei der Hallennutzung
Hintergrund
Im Rahmen der Debatte um eine temporäre Öffnung der kreislichen Sporthallen an Wochenenden hat die Kreisverwaltung in ihrer Informationsvorlage I/7/5621/25/I sowie in der Beschlussvorlage B-7-5645/25-I zentrale Aussagen zur Rechtslage nach § 99 Absatz 4 des Brandenburgischen Schulgesetzes (BbgSchulG) getroffen.
Dieser Artikel stellt den rechtlichen Rahmen dar, erläutert die aktuellen Auslegungen im Landkreis Teltow-Fläming und zeigt auf, welche Spielräume für eine sportfreundliche Umsetzung bestehen.
Was das Gesetz sagt
Der aktuelle § 99 Abs. 4 BbgSchulG lautet:
„Schulische Anlagen und Einrichtungen dürfen […] für nichtschulische Zwecke nur bereitgestellt werden, wenn schulische Interessen, insbesondere der geordnete Unterrichtsbetrieb und der Schulfriede, nicht beeinträchtigt werden. Der Schulträger entscheidet hierüber im Benehmen mit der Schulleitung unter Berücksichtigung der Interessen der Gemeinde, in der die Schule liegt.“
Das bedeutet:
- Eine verpflichtende Öffnung für den außerschulischen Bereich, wie sie in einer älteren Gesetzesfassung mit dem Wortlaut „sollen zur Verfügung gestellt werden“ formuliert war, besteht nicht mehr.
- Es gibt jedoch kein generelles Verbot, sondern eine an Bedingungen geknüpfte Erlaubnis.
Aktuelle Auslegung in Teltow-Fläming
In der Beschlussvorlage vom 23.06.2025 wird die Auslegung durch die Verwaltung sehr klar formuliert:
- Pauschaler Ausschluss aller Hallen, die innerhalb eines Schulgebäudes liegen, von einer Nutzung am Wochenende.
- Begründung: Sicherheits- und Schließsysteme, die eine unbeaufsichtigte Nutzung ausschließen.
- Forderung vieler Schulleitungen nach Anwesenheit von Hallenwarten; keine unbeaufsichtigte Öffnung.
- Hinweis auf bereits jetzt hohen freiwilligen Einsatz von Schulleitungen, Hausmeistern und Verwaltungspersonal – eine Ausweitung ohne zusätzliches Personal sei nicht zumutbar.
Diese Verwaltungspraxis bedeutet: Eine Einzelfallprüfung wird nicht vorgenommen, sondern eine ganze Hallenkategorie von vornherein ausgeschlossen. Das widerspricht dem Geist des Gesetzes, der ausdrücklich auf eine konkrete Abwägung abstellt.
Die verwaltungsseitige Begründung
Die Verwaltung stützt sich unter anderem auf juristische Kommentare, die festhalten:
- Schulen dienen vorrangig schulischen Zwecken; der Schulbetrieb ist zu schützen.
- Auch außerunterrichtliche schulische Angebote zählen zu schulischen Interessen.
- Bei Konflikten zwischen Vereinsnutzung und schulischer Nutzung gilt der Vorrang der Schule.
- Die Schulleitung muss Beeinträchtigungen anzeigen.
Diese Punkte sind unstrittig, sie rechtfertigen aber nicht automatisch den vollständigen Ausschluss bestimmter Hallen.
Was das für den Sport bedeutet
Für den Vereinssport im Landkreis ergeben sich daraus folgende Kernpunkte:
- Es gibt keine automatische Öffnungspflicht, aber auch kein grundsätzliches Verbot.
- Der Schulträger muss im Benehmen mit der Schulleitung entscheiden – unter Berücksichtigung auch der Interessen der Kommune, in der die Schule liegt.
- Entscheidungen gegen eine Nutzung müssen auf einer konkreten Beeinträchtigung beruhen.
- Pauschale Ausschlüsse sind rechtlich fragwürdig und sportpolitisch problematisch.
Lösungen sind möglich und notwendig
Viele der von der Verwaltung genannten Probleme ließen sich organisatorisch oder technisch lösen, zum Beispiel:
- Digitale Schließ- und Zugangssysteme mit Protokollfunktion.
- Nutzung ausschließlich außerhalb schulischer Zeiten.
- Aufsichtspersonal durch Dritte, z. B. Vereine oder externe Dienstleister.
- Nutzungsvereinbarungen mit klaren Regeln zu Reinigung, Haftung und Sicherheit.
Diese Optionen würden eine sportfreundliche Umsetzung innerhalb des gesetzlichen Rahmens ermöglichen, ohne schulische Interessen zu gefährden.
Fazit und Position des KSB
- 99 Abs. 4 BbgSchulG begründet keine Pflicht zur Öffnung, schließt sie aber ausdrücklich nicht aus.
Entscheidend ist eine sachliche, differenzierte Prüfung, ob die konkrete Nutzung schulische Interessen tatsächlich beeinträchtigt. Pauschale Verbote ganzer Hallenkategorien sind aus unserer Sicht nicht zielführend und widersprechen dem gesetzlich vorgesehenen Abwägungsprinzip.
Der Kreissportbund Teltow-Fläming appelliert an Landkreis, Schulen und Politik, gemeinsam praktikable Lösungen zu entwickeln. Bewegung, Teilhabe und Nachwuchsförderung sind ebenfalls öffentliche Interessen und verdienen bei Nutzungskonflikten ein angemessenes Gewicht.
