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01.12.2021
3G-Regelung für Trainer, Übungsleiter und Funktionspersonal
Die Information aus dem Ministerium für Bildung, Jugend und Sport lautet wie folgt

2G auf und in allen Sportanlagen gilt für den Publikumsverkehr, d.h. grundsätzlich für alle Sportausübenden und sonstigen Besucher. Funktionäre (BGB Vorstand/Vereinsregister) und Trainer zählen nicht zum Publikumsverkehr.

Ist die Sportanlage zugleich Arbeitsstätte, gilt für die Beschäftigten hiervon abweichend 3G gemäß § 28b Abs. 1 IfSG. Beschäftigte in diesem Sinne sind z.B. angestellte Trainer und Übungsleiter, aber auch Berufssportler, die einen „Beschäftigtenstatus“ haben. Der Sportverein als Arbeitgeber (BGB Vorstand/Vereinsregister) z.B. hat hier bestimmte Kontrollpflichten. Im Sinne eines bestmöglichen betrieblichen Infektionsschutzes könnten Sportvereine (BGB Vorstand/Vereinsregister) und Sportstättenbetreiber auch ihre ehrenamtlich tätigen Personen wie Beschäftigte behandeln, sodass auch für diese Personen 3G gilt, mit den entsprechenden Kontroll- und Nachweispflichten. Dies umzusetzen, obliegt den jeweiligen Sportvereinen (BGB Vorstand/Vereinsregister) und Sportstättenbetreibern.

Wird dies so umgesetzt, wäre die Sportstätte für den ehrenamtlich tätigen ebenfalls eine Arbeitsstätte, die er nur als geimpfte, genesene oder getestete Person betreten darf. Ohne Testnachweis oder Impf-/Genesenennachweis darf die Sportstätte ansonsten nicht betreten werden. Getestet im Sinne der Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung bedeutet, dass die Testung nicht älter als 24 h sein darf und entweder a) vor Ort unter Aufsicht stattfindet, b) im Rahmen einer betrieblichen Testung (aber nur mit ausgebildetem Personal) stattfindet oder c) z.B. in einem Testzentrum vorgenommen wurde.

Beispiel:  Eine Person wurde „am Vormittag im Beruf getestet“ – wenn dies den Anforderungen einer betrieblichen Testung im Sinne der Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung entspricht, kann dieser Testnachweis am Abend auch gegenüber dem Sportverein verwendet werden. Wenn nicht oder wenn die Testung im Betrieb länger als 24 h zurückliegt, benötigt der Trainer z.B. ein Testnachweis aus einem Testzentrum.