Ukraine-Krise

Auf dieser Seite bieten wir unseren angeschlossenen Sportvereinen eine Informationssammlung zum Thema Ukraine-Krise.

Bei Rückfragen stehen wir über die bekannten Kontaktmöglichkeiten zur Verfügung.

Ukraine-Krise Hilfsmöglichkeiten
Auch im Landkreis Teltow-Fläming kommen Menschen an, die vor dem Krieg aus der Ukraine flüchten mussten.


Auf der nachfolgenden Seite des Landkreises werden Informationen zu Aufenthalt, Hilfe und mehr zusammengetragen. Die dort aufgelisteten Informationen stehen auch in ukrainischer und russischer Sprache zur Verfügung und sind so ein gutes Hilfsmittel, um direkt Auskunft geben zu können.

https://www.teltow-flaeming.de/ukraine-krise

https://www.teltow-flaeming.de/ukraine-meldungen
 
 
Infos der Landesregierung auf Ukrainisch
01.07.2022 Ukraine Förderprogramm „EHRENAMT HILFT GEMEINSAM – ankommen, mitmachen, Gesellschaft gestalten“
Deutsche Stiftung für Engagement und Ehrenamt stellt neuen Fördertopf vor, der Geflüchteten aus der Ukraine vor Ort helfen soll

Einladung der Deutschen Stiftung für Engagement und Ehrenamt

 

Liebe Engagierte,

wir laden euch herzlich ein, unser neues Förderprogramm „EHRENAMT HILFT GEMEINSAM – ankommen, mitmachen, Gesellschaft gestalten“ noch vor dem Start kennenzulernen.

Am 6. Juli 2022, von 17:00 bis 17:45 Uhr, stellen unsere beiden Vorstände Katarina Peranić und Jan Holze das neue Programm vor und gehen gern auf eure Fragen ein. Meldet euch am besten gleich hier an.

Es ist vier Monate her, dass der russische Angriffskrieg auf die Ukraine begonnen hat. Bereits in der ersten Woche nach Beginn des Krieges flohen hunderttausende Menschen, viele davon nach Deutschland. In kürzester Zeit haben sich engagierte Bürgerinnen und Bürger für geflüchtete Menschen aus der Ukraine eingesetzt und schnelle Hilfe beim Ankommen und in akuten Notlagen organisiert.

Diesem außergewöhnlichen humanitären Engagement wollen wir in der zweiten Jahreshälfte Rückenwind verleihen und dazu beitragen, dass eure wertvollen Ressourcen in Krisenzeiten gestärkt werden und eure Ideen und Vorhaben, die Geflüchteten vor Ort helfen, verwirklicht werden können.

In dieser Online-Veranstaltung erfahrt ihr, was die Idee hinter dem Förderprogramm ist und welche Maßnahmen gefördert werden können. Ihr lernt die Handlungsfelder kennen, in denen Anträge gestellt werden können. Außerdem werden wir darüber informieren, wer antragsberechtigt ist und welche Fördersummen beantragt werden können.

Wir wollen euch jetzt schon alle wichtigen Informationen mit auf den Weg geben, damit ihr zum Start des Förderprogramms am 20. Juli 2022 gut vorbereitet seid.

Wir freuen uns auf euch!

Euer Team der Deutschen Stiftung für Engagement und Ehrenamt

Quelle: Deutsche Stiftung Ehrenamt

14.06.2022 Vereinsarbeit mit Flüchtlingen aus der Ukraine

Steuerliche Maßnahmen zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten

Das Bundesministerium für Finanzen hat in einem Brief vom 17.03.2022 erklärt, dass Hilfeleistungen an Ukraine-Flüchtlinge auch steuerlich, bis zum 31.12.2022, unterstützt werden. Um welche steuerlichen Sondermaßnahmen für Ukraine-Hilfen es genau geht, können Sie hier einsehen: https://www.stb-lienig.de/news/mai_2022/steuerliche_sondermassnahmen_fuer_ukraine_hilfen/ 

Die Kanzlei für Steuern und Recht "Lienig und Lienig-Haller" hat zudem ein hilfreiches Dokument erstellt, welches Sie hier aufrufen können.

 

Zum Dokument

 

Quelle: DOSB Führungsakademie

24.05.2022 Leistungen für Bildung und Teilhabe

Beschreibung

Die Leistungen für Bildung und Teilhabe umfassen Sachleistungen für

1. eintägige Kita- und Schulausflüge
2. mehrtägige Kita- und Klassenfahrten
3. Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf
4. Schülerbeförderungskosten
5. Lernförderung
6. Mittagessen in Kindertagesstätten, Schule und Hort
7. Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben

Leistungen zur Bildung und Teilhabe können Kinder aus Familien erhalten, die Arbeitslosengeld II, Sozialgeld, Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII, Wohngeld oder Kinderzuschlag erhalten. Auch Asylbewerber die Leistungen nach § 2 AsylbLG erhalten, sind dem Grunde nach anspruchsberechtigt.

Kultur, Sport und Freizeit:

Unterstützt wird die Teilnahme der Kinder und Jugendlichen (bis zum 18. Lebensjahr) an Sport, Spiel und Kultur. Es werden Zuschüsse für die Mitgliedschaft im Sportverein, den Unterricht an der Musikschule oder die Teilnahme an Freizeiten in Höhe von bis zu 10 Euro monatlich gewährt.

Info-Flyer

Weitere Informationen auf der Seite der Kreisverwaltung TF

 

31.03.2022 Brandenburg hilft der Ukraine
29.03.2022 Job Aid Ukraine - Jobbörse für Ukrainer*innen

Um Flüchtlinge bei ihrer Jobsuche zu unterstützen wurde in Deutschland Anfang März eine neue Jobbörse namens „Job Aid Ukraine“ gestartet. „Alle Unternehmen, Händler, Hersteller, Gastronomen, landwirtschaftliche Betriebe, Pflege-Unternehmen etc. können hier kostenlos Jobs einstellen und Menschen aus der Ukraine diese dort finden“, erklärt mit Marcus Diekmann, einer der Initiatoren.

Auch wenn diese Zeit für viele sehr schwierig ist, wollen wir eine Perspektive geben – und dazu gehört auch ein Job. Ziel dieser Plattform ist es, ein geeignetes Umfeld zu schaffen, in dem diese spezielle Gruppe von Arbeitssuchenden auf Arbeitgeber treffen kann, die gerne unterstützen. Unternehmen können sich als potenzielle Arbeitgeber präsentieren und zahlreiche Jobs in verschiedenen Branchen und Standorten oder remote anbieten. Wir ermöglichen den unkomplizierten ersten Kontakt und Austausch.

„Es ist ein kostenloser Service.“ erklärt Co-Initiator Christian Weis. Der einzige Zweck des Projekts bestehe darin, Menschen zu helfen. „Es stellt Normalität, Hoffnung und Sicherheit für die Zukunft wieder her“. Auf der Plattform erscheinen fast im Minutentakt neue Stellenausschreibungen, auch von großen Konzernen.

Die Europäische Union hat Anfang März formell eine Entscheidung über den schnellen Schutz ukrainischer Kriegsflüchtlinge angenommen. Mit diesem neuen Gesetz müssen die Vertriebenen kein langwieriges Asylverfahren mehr durchlaufen. Sie haben unter anderem auch Anspruch auf sofortige Unterkunft, Bildung, Sozialleistungen und eine Arbeitserlaubnis. Dies gilt für einen Zeitraum von einem Jahr, kann jedoch bei Bedarf auf zwei Jahre verlängert werden.

Fragen und Antworten zur Einreise aus der Ukraine werden auf der Webseite von Job Aid Ukraine beantwortet, wie auch auf den Seiten des Bundesministerium des Innern und für Heimat.

Quelle: www.dahme-innovation.de

25.03.2022 Förderung für Maßnahmen mit geflüchteten Menschen aus der Ukraine
Das Bundesprogramm „Integration durch Sport“ des DOSB (BAMF) stellt zusätzliche finanzielle Fördermittel für die Integration von geflüchteten Menschen aus der Ukraine zur Verfügung.

Die Fördermittel können für zusätzliche Maßnahmen aber auch ergänzend zur bisherigen Förderung verwendet werden. (kein neues Projekt, sondern eine Ergänzung innerhalb des Bundesprogramms)

Mit diesen Mitteln sollen unkompliziert praktische Maßnahmen unterstützt werden, an denen Geflüchtete aus der Ukraine BETEILIGT sind.

Für Kreis- und Stadtsportbünde, Kreis- und Stadtsportjugenden, Fachverbände sowie Sportvereine besteht die Möglichkeit kurzfristig und nach Bedarf eine Förderung in Anspruch zu nehmen.

Förderungsfähig sind:

  • Übungsleiterkosten (10 € pro 60 min) für Bewegungsangebote
  • Kleinsportgeräte für den Übungsbetrieb
  • Betreuer/ Helfer/ Dolmetscher für Veranstaltungen
  • Vereinsförderung bis 1000 €
  • BFD mit Flucht (für geflüchtete Menschen)
  • Kooperationsprojekte/ Veranstaltungen mit Schulen in denen ukrainische Kinder lernen
  • Sonstige Sonder-Maßnahmen (bspw. gesonderte Projekte an Unterkünften, etc.) nach Rücksprache auch mit einem höheren Etat

Der Kreissportbund TF wird eine zeitnahe Bedarfsabfrage bei den Sportvereinen im Landkreis durchführen.

25.03.2022 DOSB Spendenaufruf und Soforthilfefonds für ukrainische Sportler*innen

"Der Sport darf sich nicht nur solidarisch erklären, sondern muss angesichts der humanitären Katastrophe auch unmittelbare Unterstützung leisten", erklärt DOSB-Präsident Thomas Weikert.

Der DOSB und die Deutsche Sporthilfe (DSH) haben einen Soforthilfefonds für ukrainische Sportler*innen aufgelegt, um kurzfristig Hilfe zur Verfügung zu stellen. Der DOSB stellt auf Beschluss von Präsidium und Vorstand dem Fonds einen Grundstock in Höhe von 100.000 Euro zur Verfügung und ruft ganz Sportdeutschland zu weiteren Spenden auf.

Förderung für Unterstützungsprojekte beantragen:
Der Fonds fördert ab sofort Unterstützungsprojekte für in Not geratene ukrainische Sportler*innen unmittelbar und unbürokratisch. Die Athlet*innen aus der Ukraine werden aber auch mittelfristig finanzielle Hilfe benötigen: Etwa bei der Ausrüstung, dem Wiederaufbau der Sportstätten, bei Trainingslageraufenthalten in Deutschland oder bei der Vermittlung von Trainer*innen. Unterstützungsersuche für Projekte können über ein Online-Formular beim DOSB beantragt werden. Infos und Formular

Quelle: Deutscher Olympischer Sportbund

25.03.2022 Hilfe für die Ukraine – BMF erlässt Vereinfachungsregelungen
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit einem aktuellen Erlass vom 17.03.2022 (IV C 4 - S 2223/19/10003 :013) die Möglichkeiten für die Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine geschädigten Menschen ausgeweitet. Die Regelungen sind die in solchen Katastrophenfällen üblichen.


Vereinfachter Zuwendungsnachweis

Gemeinnützige Einrichtungen dürfen den vereinfachten Zuwendungsnachweis (bei dem die Buchungsbestätigung der Bank als Nachweis genügt) grundsätzlich nur bis 300 Euro Spendenbetrag nutzen. Für Sonderkonten der öffentlichen Hand und der Wohlfahrtspflegeverbänden gibt es dagegen keine Betragsgrenze.

Folgende Vereinfachung gilt bis Ende des Jahres für alle gemeinnützigen Einrichtungen: Wird das Konto, auf das die Spenden eingehen, als Treuhandkonto geführt und werden die gesammelten Spenden dann auf eines der o.g. Sonderkonten weitergeleitet, ist der vereinfachte Zuwendungsnachweise auch hier ohne Betragsgrenze möglich. Die Einrichtung muss aber eine Liste aller Spender mit den gespendeten Summen an den Inhaber des Sonderkontos übergeben und in Kopie aufbewahren.


Direkte Verwendung von Mitteln für die Ukrainehilfe

Nach der Regelung des § 58 Abgabenordnung (AO) dürfen gemeinnützige Organisationen Geld- und Sachmittel in unbeschränkter Höhe an andere gemeinnützige (steuerbegünstigte) oder öffentlich-rechtliche Einrichtungen weitergeben. Es kommt dabei nicht auf die Satzungszwecke von Geber- und Empfängereinrichtung an. Auf diese Weise können auch Einrichtungen ohne einschlägige Zwecke (wie z.B. Flüchtlings- und Katastrophenhilfe) mittelbar solche Zwecke unterstützen.

Grundsätzlich nicht erlaubt ist aber die direkte Verwendung der Mittel für satzungsfremde Zwecke. Auch hier erleichtert das BMF die Hilfe für vom Ukrainekrieg Betroffene.

Bis Ende des Jahres dürfen alle gemeinnützigen Einrichtungen für diese Zwecke in Sonderaktionen gesammelte Spenden für die Ukrainehilfe verwenden, auch wenn das nicht den eigenen Satzungszwecken entspricht.

Das Gleiche gilt für andere vorhandene Mittel, die nicht anderweitig gebunden sind. Das umfasst auch die Überlassung von Personal und Räumlichkeiten.

Bei dem vom Krieg in der Ukraine geschädigten Menschen ist dabei auch kein Nachweis der Hilfebedürftigkeit erforderlich.


Mittelbeschaffung für Flüchtlingshilfe als Zweckbetrieb

Grundsätzlich können als Zweckbetrieb nur wirtschaftliche Tätigkeiten behandelt werden, die den eigenen Satzungszwecken entsprechen.

Diese Beschränkung hat das BMF aufgehoben. Stellen steuerbegünstigte Körperschaften entgeltlich Personal, Räumlichkeiten, Sachmittel oder andere Leistungen in Bereichen zur Verfügung, die für die Bewältigung der Auswirkungen und Folgen des Krieges in der Ukraine notwendig sind, können sie die Einnahmen daraus dem Zweckbetrieb zuordnen.

Zum offiziellen Schreiben des Bundesministerium der Finanzen

Quelle: www.vereinsknowhow.de

17.03.2022 Ukrainische Flüchtende in Brandenburgs Sportvereinen versichert
Ein Schritt zu etwas mehr Normalität: Flüchtende aus der Ukraine sind ab sofort bei sportlichen Aktivitäten in einem brandenburgischen Sportverein versichert und können damit – zumindest für kurze Zeit – so etwas wie sportliche Ablenkung erleben.

Der Landessportbund Brandenburg e.V. (LSB) und die defendo Assekuranzmakler GmbH haben dafür jenen Vertrag mit der Feuersozietät Berlin Brandenburg fortgeschrieben, der bereits seit Beginn des Jahres 2015 Flüchtenden und Asylbewerbern Haft- und Unfallschutz gibt. Dieser Schutz gilt explizit für Nicht-Mitglieder und entspricht dem der LSB-Versicherungsverträge.

Mit dem Vertrag soll den Flüchtenden die Möglichkeit erleichtert werden, in Brandenburgs Vereinen auch erst einmal ohne Mitgliedschaft Sport zu treiben. Damit soll die Integration, bei der Sport und seine Vereine eine besondere Rolle spielen, schneller vorangetrieben werden. Zuwanderer finden hier erste Anknüpfungspunkte mit den Menschen vor Ort und treten dann vielleicht in einem zweiten Schritt dem Verein bei.

Bis dahin schützt die neue Versicherung vor Personen-, Sach- und Vermögensschäden und springt beispielsweise bei Bergungskosten, kosmetischen Operationen oder Invalidität ein. Wenn Asylbewerber und Flüchtlinge am Spielbetrieb teilnehmen wollen, müssen sie Mitglied im Sportverein sein. Dann sind sie über die allgemeine Sportversicherung abgesichert.

Da es sich um eigenständige Versicherungsverträge handelt, sollte im Schadenfall erst defendo kontaktiert werden. Das gilt natürlich auch bei Fragen rund um diese Versicherung.

Ansprechpartner dafür sind:

Philipp Schneckmann (030) – 37 44 29 612
Regine Bandermann (030) – 37 44 29 614
Patrick Walczuch (030) – 37 44 29 648

Per Mail ist Brandenburgs Sportversicherungspartner unter info@defendo-assekuranzmakler.de erreichbar.

Achtung: Die Behandlung beim Arzt gehört nicht zu den Leistungsumfängen der LSB-Absicherung. Dies gilt auch für die Behandlung nach einem Sportunfall. Nach dem aktuellen Prozedere sollten Vereine bei den zuständigen Krankenkassen und Ämtern nachfragen.

Quelle:Landessportbund Brandenburg

10.03.2022 Hilfe für die Ukraine – das dürfen gemeinnützige Einrichtungen
Auch in Vereinen und gemeinnützigen Einrichtungen gibt es eine große Bereitschaft, sich gegen den Krieg in der Ukraine zu engagieren und den davon betroffenen Menschen zu helfen.

Beachtet werden müssen dabei aber vereins- und insbesondere gemeinnützigkeitsrechtliche Vorgaben.

Hinweis: In absehbarer Zeit wird das Bundesfinanzministerium – wie immer in solchen Fällen – sicher sog. Billigkeitsregelungen erlassen, die die möglichen Hilfeleistungen erweitern und vereinfachen. Bisher liegt ein solcher Erlass nicht vor. Deswegen gelten die folgenden allgemeinen Regelungen des Gemeinnützigkeitsrechts.


Mittelweiterweitergabe

Nach der Regelung des § 58 Abgabenordnung (AO) dürfen gemeinnützige Organisationen Geld- und Sachmittel in unbeschränkter Höhe an andere gemeinnützige (steuerbegünstigte) oder öffentlich-rechtliche Einrichtungen weitergeben. Es kommt dabei nicht auf die Satzungszwecke von Geber- und Empfängereinrichtung an. Auf diese Weise können auch Einrichtungen ohne einschlägige Zwecke (wie z.B. Flüchtlings- und Katastrophenhilfe) mittelbar solche Zwecke unterstützen.

Wichtig: Vereinsvorstände können nicht frei über das Vereinsvermögen verfügen. Eine Mittelweitergabe, die über das bis dahin übliche hinausgeht, bedarf deswegen der Zustimmung der Mitgliederversammlung. Andernfalls könnte der Vorstand vom Verein in Haftung genommen werden. Diese Zustimmung kann aber auch nachträglich eingeholt werden. Das ist sicher unkritisch, wenn sich der Vorstand auf eine entsprechende (einfache) Mehrheit in der Mitgliederversammlung verlassen kann. Einzelne Mitglieder haben hier kein Vetorecht.

Auch eine leihweise Überlassung von Sachmittel ist möglich. So könnte ein Verein z.B. sein Fahrzeug überlassen oder Zelte, Kochgeräte usf.

Ebenfalls erlaubt ist die Überlassung von Räumen. Es gibt also keine Bedenken, wenn z.B. ein Sportverein seine Halle als Flüchtlingsunterkunft bereitstellt. Weil er keine entsprechenden Satzungszwecke hat, ist es aber gemeinnützigkeitsschädlich, wenn er selbst eine solche Hilfseinrichtung betreibt oder Räumlichkeiten direkt an Betroffene überlässt. Immer muss hier – zumindest pro forma – eine gemeinnützige Einrichtung mit entsprechenden Satzungszwecken dazwischengeschaltet sein.

Beispiel: Ein Schützenverein hat in seinem Vereinsheim eine kleine Wohnung, die er einer bestimmten Familie überlassen will. Es genügt, wenn er dazu eine kurze (schriftliche) Vereinbarung mit einer lokalen Flüchtlingshilfeeinrichtung trifft. Die Betreuung muss dann zwar im Namen dieser Einrichtung erfolgen. Der Verein kann sich aber direkt um die Menschen kümmern, die in seinen Räumen untergebracht sind. Auch das muss dann aber immer im Namen und Auftrag der Flüchtlingshilfeeinrichtung geschehen. Das ist aber nur eine Formsache.


Personalgestellung

Ebenfalls erlaubt ist nach § 58 AO die Überlassung von Personal an andere steuerbegünstigte Einrichtungen. Das bezieht sich auf vergütetes Personal, weil es ehrenamtlich Tätigen ja jederzeit freisteht, sich anderweitig zu engagieren. Gemeinnützige Einrichtungen können also Mitarbeiter/innen für Tätigkeiten bei anderen gemeinnützigen oder öffentlich-rechtlichen Einrichtungen freistellen und dabei die Gehälter weiterbezahlen.


Spendenaufrufe

Unter die „Mittelweitergabe“ fallen auch alle Arten von Dienstleistungen. Vereine können also ihre vielfältigen Ressourcen mobilisieren. Denkbar wäre z.B. auch, dass sie Ihre Verteiler für Spendenaufrufe an Hilfsorganisationen nutzen.


Spendensammlungen

Spenden können auch vom Verein selbst zur Weitergabe an Hilfsorganisationen gesammelt werden. Da eine Mittelweitergabe unbeschränkt erlaubt ist (auch aus Spendenmitteln), kann der Verein dabei selbst Spendenbescheinigungen ausstellen. Beim Spendenaufruf sollte aber klargestellt werden, dass die Spenden zur Weitergabe bestimmt sind. Das ist zwar aus steuerlichen Gründen nicht erforderlich, aber hinsichtlich der Spenderkommunikation unbedingt zu empfehlen. Oft ist es aber einfacher, um Spenden auf die bekannten Sonderkonten der Hilfsorganisationen zu bitten. Hier gilt der sog. vereinfachte Zuwendungsnachweis nämlich für Spenden in jeder Höhe. Es genügt dann der Kontoauszug als Nachweis für den Steuerabzug der Spende. Vereine können dieses Verfahren sonst nur bei Geldspenden bis 300 Euro (pro Einzelspende) nutzen.


Keine direkte Unterstützung von Betroffenen

Nicht erlaubt ist gemeinnützigen Einrichtungen ohne einschlägige (mildtätige) Zwecke die direkte Unterstützung von Einzelpersonen. Dabei spielt es keine Rolle, ob das Betroffene in Deutschland oder in der Ukraine sind.

Hinweis: Die Mittelweitergabe an Einrichtungen in der Ukraine, die analog zur deutschen Gemeinnützigkeit begünstigt sind, ist zwar ebenfalls möglich. Leider hat die Finanzverwaltung aber bisher nicht klargestellt, welche Nachweise dabei erforderlich sind. Deswegen ist eine Mittelweitergabe an eine deutsche Hilfseinrichtung sicherer und unkomplizierter.

Oft möchten Vereine betroffene Menschen direkt unterstützen, weil zu Ihnen persönliche Kontakte bestehen oder entstehen. Hier geht es nur auf einem Umweg: Der Verein spendet an eine entsprechende Hilfsorganisation mit der Bitte, die Mittel an bestimmte Betroffene weiterzugeben.

Unser Tipp: Hier ist Vernetzung wertvoll. Am sichersten und unbürokratischsten erreichen die Hilfen bestimmte Einzelpersonen und –gruppen, wenn ein Kontakt zu einer lokalen Hilfsorganisation besteht. Große Hilfsorganisationen werden solche gebundenen Spenden ohnehin nicht annehmen.


Politische Stellungnahmen

Viele Organisationen nehmen über eine materielle Hilfe hinaus auch politisch Stellung. Sei es, dass sie den Krieg in der Ukraine öffentlich verurteilen oder dass sie zu Demonstrationen und anderen Aktionen aufrufen oder sich sogar als Veranstalter beteiligen.

Grundsätzlich sind solche politischen Stellungnahmen gemeinnützigen Einrichtungen nur im Rahmen ihrer Satzungszwecke erlaubt. Das Bundesfinanzministerium hat aber erst jüngst klargestellt, dass politische Äußerungen unschädlich sind, wenn sie sich auf den Einzelfall beschränken. Es gibt also keine Bedenken, wenn Vereine ihre Medien(-zugänge) nutzen, sich zum Ukrainekrieg politisch zu äußern, weil das ja in aller Regel auf Einzelfälle beschränkt bleibt.

Quelle: www.vereinsknowhow.de